Namensbedeutung Kind

Name

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NAMEN 2012

Namensrecht in Deutschland, Schwerpunkt Vorname

Fristen und Regelungen für die Meldung der Namen


Der Name bzw. die Namen des Kindes sind (im Normalfall) bei der Anzeige der Geburt mitzuteilen. Die Anzeige hat bei dem Standesamt zu erfolgen, in dem das Kind geboren wird. In der Regel übernehmen dies die Eltern, bei deren Verhinderung kann dies aber auch jede andere Person tun, die von der Geburt des Kindes unterrichtet sind. Die Anzeige der Geburt, typischerweise inkl. Namen, hat innerhalb einer Woche zu erfolgen, nachdem der neue Erdenbürger das Licht der Welt erblickt hat.


Ist der Name bzw. Sind die Namen der anzeigenden Person nicht bekannt, so kann dies innerhalb eines Monats nach Geburt nachgeholt werden. Die Namen werden zusammen mit der Geburt beurkundet.


Wurde den glücklichen Eltern mehr als ein Kind geschenkt, so ist jede Geburt gemäß dem beschriebenen Prozedere zu melden. Hierbei ist die zeitliche Reihenfolge exakt zu dokumentieren - Nicht das ein Kind sonst noch den falschen Namen erhält...


Erlaubte und verbotene Namen



Namen sind ein wesentliches Element des Personstandes in Deutschland.


Der Personenstand ist gemäß dem Personenstandsgesetz (PStG) zu beurkunden. Neben dem Namen, der bei der Geburt beurkundet wird, werden Ehen, Lebenspartnerschaften und Sterbefälle erfasst. Für die Erfassung des Personenstandes sind die Standesämter zuständig. Aktuell gültig ist das Personenstandsgesetz vom 19.02.2007, das am 22.12.2010 zuletzt modifiziert wurde.


Für die Vergabe von Vornamen im Sinne von erlaubten oder verbotenen bestehen in Deutschland keine unmittelbaren Rechtsnormen. Vielmehr handelt es sich um Richterrecht („Gewohnheitsrecht“). Folglich gibt es keine klare Regelung für die Vergabe von Namen. Aus einer Vielzahl von Urteilen zu Namen lässt sich jedoch eine Tendenz erkennen. Die folgenden Aussagen sind dementsprechend als eine „Richtschnur“ für die Vergabe von Namen zu verstehen: Ein Kind kann bis zu fünf Vornamen besitzen. Unter den Vornamen gibt es keine Rangfolge. Gemäß Rechtsprechung muss der Namen folgenden Anforderungen genügen:


Kuriose Namen


Ist die beschriebene Richtschnur sinnvoll, so ist auch zu erwähnen, dass einige kuriose Urteile zu Namen erfolgten. So handelt es sich zum Beispiel bei den folgenden Namen um zulässige:



Zulässige Namen sind hier Namen, deren Eintragung mindestens einmal erfolgte. Dies ist ein guter Anhaltspunkt - Hieraus lässt sich jedoch kein Anspruch ableiten. Da, wo Gesetze fehlen, gibt es eben immer einen starken Ermessensspielraum.


Können sich die Eltern im Fall des gemeinsamen Sorgerechts nicht hinsichtlich der Namensgebung einigen, so spricht das Familiengericht einem der beiden Eltern das Recht zur Namensbestimmung zu.


Einzelne Namen können durch einen Bindestrich miteinander verbunden werden. Dadurch „verschmelzen“ sie jedoch zu einem, vollständig zu nennenden Namen.